Schweiz findet Anschluss an innovatives Familienrecht

Unter fortschrittlichen gesellschaftlichen und gesetzlichen Rahmenbedingungen eines Staates leben über ein Drittel der Trennungskinder - im Grundschulalter sogar bis zur Hälfte - in Doppelresidenz bei ihren beiden Eltern.  In umliegenden Nationen ist das somit Normalität, während nur rund 5 Prozent der deutschen Kinder nach Trennung diese Gelegenheit gemeinsam ausgeübter Elternverantwortung erhalten.

Musterbeispiele sind im Norden die skandinavischen Länder Dänemark, Norwegen und Schweden, gefolgt im Westen von Belgien, Niederlande und Frankreich. Im Süden kommt mit einer neuen, 2015 beschlossenen Familiengesetzgebung die Schweiz
hinzu, wo die Doppelresidenz (alternierende Obhut genannt) seit 1.1.2017 auf Elternwunsch mit vorrangiger gerichtlicher Prüfung bei vorliegendem Kindesinteresse auch gegen das Veto eines Elternteils angeordnet werden kann.


So hatten wir Anfang 2017 noch die neue Gesetzgebung in der Schweiz begrüßt, wonach in Familienverfahren die Doppelresidenz ("alternierende Obhut") auf Antrag bevorzugt geprüft werden solle. Die Politik hatte sich eindeutig zur Unterstützung der gemeinsamen Elternverantwortung ausgesprochen.


Ende 2017 legte nun der Bundesrat (die Bundesregierung, hier das Justizdepartement) einen Bericht vor, der sehr viel zurückhaltender in der Bewertung ist und an der alten Praxis doch nicht viel ändert. Die Gerichte haben nämlich Pressemeldungen zufolge noch kein Engagement gezeigt, die alternierende Obhut progressiv zu unterstützen. Besagter Bericht beruft sich auf eine Studie, die im Sinne des Mainstreams viele Bedenken äußert und wie in der deutschen Fachdiskussion viele internationale Tatsachenforschungen übergeht. Somit stagniert die Entwicklung im Schweizer Familienrecht noch genauso wie in Deutschland, während in Österreich für 2018 eine Reform des Familienrechts unter Berücksichtigung der Belange von Doppelresidenz angekündigt wurde. Wir werden weiter informieren. lesen Sie auch im Züricher Tagesanzeiger mehr aktuelles...


Der Zürcher „Tagesanzeiger“ beschreibt am 23.10.2016 sehr deutlich die innovative politische Grundhaltung des Gesetzgebers:

„Heute sind die Gerichte zurückhaltend, wenn es darum geht, die alternierende Obhut zu verfügen. Der Wille des Parlaments sei indessen klar (…): «Ausgehend vom Prinzip der gemeinsamen elterlichen Sorge, will es bei getrennten Eltern die alternierende Obhut fördern.» Mit dem besagten Absatz im Unterhaltsrecht habe das Parlament seinen Willen bekräftigt, dem Recht der Kinder auf Betreuung durch Vater und Mutter Rechnung zu tragen. Mit der Schaffung des gemeinsamen
Sorgerechts sei ein Machtinstrument in Scheidungskämpfen entschärft worden. Die Förderung der alternierenden Obhut sei ein weiterer Schritt in diese Richtung.“

Die Autorin des „Tagesanzeigers“ publiziert am 23.10.2016 ein beachtenswertes Plädoyer für gemeinsame Elternverantwortung:

„Es wäre schön, wenn Trennungskinder von Vater und Mutter betreut würden. Wenn die alternierende Obhut, bei der beide ähnlich viel Zeit mit den Kindern verbringen, zum Normalfall würde. … Besuchszeiten, wie sie heute viele Trennungsväter mit den Kindern erleben, genügen nicht. Besuche haben
Höflichkeitscharakter, Alltagssachen haben darin kaum Platz.“ Und sie geht mit ihrem perspektivischen Weitblick noch weiter:


Das Schweizer Fernsehen SRF hat zum Jahresende am 29.12.2016 die emotional ergreifenden Interviews mit Eltern aus zwei getrennt erziehenden Familien gesendet, die sich beide zusammen mit ihren Kindern für die alternierende Obhut, das sogenannte „Wechselmodell“ stark machen.

Der Präsident der Schweizerischen Kinderschutzorganisation begrüßt die explizite Einführung der Doppelresidenz in der Gesetzgebung. Er warnt allerdings davor, dass nun infrage kommende Eltern gegenseitig Anwälte beauftragen, die sich dann zum Nachteil der Kinder „bekriegen“ könnten.

Das Beispiel der Filmfamilie Bitterli zeigt sehr eindrucksvoll, wie Doppelresidenz für alle Beteiligten eine win-win-Situation ist, wenn sie von Beginn an gut, das heißt positiv  motiviert sind. Wo immer das nicht von allein der Fall ist, gehört es zu den Aufgaben der Beratungsprofessionen, dieses konstruktive Verständnis im Interesse der Kinder herzustellen. 

Von Beginn an wechselten die Kinder im klassischen Rhythmus – eine 
Woche Mama / eine Woche Papa. Dann haben sie selbst entschieden, lieber in zwei-Wochen-Intervallen bei beiden Eltern zu bleiben. Sie schätzen sehr die Vorteile, ihre Zeit bei beiden Eltern genießen zu können, während die Aufzählung der Nachteile einer Doppelresidenz sehr überzeugt mit dem dafür angebrachten Lächeln erfolgt …

Sehen Sie hier den Beitrag „Ein neues Modell für das Sorgerecht“



In einem SRF-Radiobeitrag vom 3.1.2017 beschreibt eine Schweizer Rechtsprofessorin die aus ihrer Sicht geltenden Rahmenbedingungen für eine gelingende alternierende Obhut. 



Die Berner Politik hat das Schweizer Familienrecht umfassend modernisiert, doch Zürcher Richter wenden sich mit einer Rolle rückwärts in einem Leitfaden für Gerichte ablehnend gegen die Etablierung gemeinsamer Elternverantwortung.

„Noch in den Neunzigerjahren galt nach einer Trennung in den meisten Fällen: Einer ist der Chef des Kindes, der andere zahlt und empfängt es zum Besuch. Zwei Jahrzehnte später hat sich die Gesellschaft fundamental verändert. Vater und Mutter
wollen zu ihren Kindern eine Beziehung haben und über Alltagsfragen mitentscheiden.“



Erneut begibt sich der Zürcher „Tagesanzeiger“ auf Spurensuche. Er interviewt einen Bundesrichter, der klar und unvoreingenommen ein kindgerechtes Leitbild für die Umsetzung der Familienrechtsprechung zeichnet. Ein führender Jurist mit einem Bild von der Trennungsfamilie, auf das wir in der deutschen Justiz bisher vergeblich warten.

„Der Umstand, dass sich ein Elternteil gegen eine geteilte Obhut wehrt, reicht nicht aus, um auf die Anordnung der geteilten Obhut zu verzichten. Sonst hätten wir ein Vetorecht, das wollen wir
nicht. … Die Bindungstoleranz, also die Bereitschaft eines Elternteils, die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil zu fördern, ist Bestandteil der Erziehungsfähigkeit.“